Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen



Hela Gewürzwerk Hermann Laue GmbH
(Stand: 1. März 2016)



1. Geltungsbereich


1.1 Verkäufe und Lieferungen der Hela Gewürzwerk Hermann Laue GmbH (nachfolgend "Hela") erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Verkaufs-,Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend "Vertragsbedingungen"). Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Die Geltung abweichender und ergänzender Geschäftsbedingungen des Käufers ist ausgeschlossen, auchwenn Hela diesen in deren Kenntnis nicht ausdrücklich widerspricht.



2. Lieferung


2.1 Kaufverträge über die Lieferung von Waren kommenerst mit Helas schriftlicher Auftragsbestätigung zustande. Änderungen der Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

2.2 Die Lieferung der Waren erfolgt ab Werk Hela (Incoterms 2010, ICC). Der Gefahrenübergang auf den Käufer bezüglich der Waren erfolgt, wenn die Waren an das Transportunternehmen oder (für den Fall, dass der Käufer die Ware selbst abholt) dem Käufer selbst übergeben werden. Für den Fall, dass sich die Warenübergabe aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Käufers liegen, verspätet, geht die Gefahr auf den Käufer an dem Tag über, an welchem er über die Versand- bzw. Übergabebereitschaft der Ware informiert wird.

2.3 Beträgt der Warenwert weniger als EUR 40,00, berechnet Hela eine anteilige Fracht- und Portogebühr in Höhe von EUR 3,75.

2.4 Die von Hela angegebenen Lieferdaten sind keinefixen Liefertermine, soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde.

2.5 Hela ist zur teilweisen Lieferung aus begründetem Anlass berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. Jede Teillieferung führt zur teilweisen Erfüllung der Lieferpflicht.

2.6 Für den Fall, dass Hela im Verzug mit der Lieferung ist, ist der Käufer zum Rücktritt nur dann berechtigt, wenn er zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat. Eine angemessene Frist beträgt in der Regel mindestens zwei Wochen.

2.7 Der Käufer ist zur Annahme der vertragsgemäßen Ware verpflichtet. Für den Fall, dass der Käufer mit der Warenannahme in Verzug ist oder andere Kooperationspflichten gegenüber Hela verletzt, ist Hela ermächtigt, die Ware auf Risiko und Kosten des Käufers zurückzuhalten. Hela behält sich vor, weitergehende Rechte geltend zu machen.



3. Preise


3.1 Die Preise für alle Kaufgegenstände bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preis- und Konditionsliste von Hela, soweit die Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt. Erfolgen Lieferungen später als vier Monate nach Vertragsabschluss, oder im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste von Hela. Unabhängig von den beiden vorstehenden Sätzen bleibt es den Vertragsparteien unbenommen, sich auf einen bestimmten Festpreis zu einigen.

3.2 Alle Preise von Hela verstehen sich zuzüglich derjeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie gelten ab Werk Hela (Incoterms 2010, ICC) ohne Verpackung. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, hat der Käufer die Kosten für Transport, Versicherungen, Zoll und andere mit der Lieferung zusammenhängende Kosten zu tragen.

3.3 Für den Fall, dass Steuern, oder öffentliche Abgaben jedweder Art neu eingeführt, oder erhöht werden, oder sollten sich die Kosten für den Transport, die Rohware, oder Produktion aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen, oder behördlichen Anordnungen erhöhen, nachdem der Vertrag mit dem Käufer geschlossen wurde, ist Hela ermächtigt, die entsprechende Kostenerhöhung auf denvereinbarten Preis aufzuschlagen.

3.4 Für den Fall, dass Hela nach Abschluss des Vertrages begründeten Anlass hat, anzunehmen, dass der Käufer nicht in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen (z.B. wenn dieser fällige Zahlungen nicht erbringt), ist Hela nach eigener Wahl ermächtigt (i) vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten bzw. den Vertrag ohne vorhergehende Mahnung zu kündigen, oder (ii) Ware lediglich gegen Vorkasse, oder entsprechende Sicherheit zu liefern.



4. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung


4.1 Zahlungen des Käufers haben rein netto Kasse sofort nach Rechnungserhalt zu erfolgen.

4.2 Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist Hela berechtigt, Fälligkeitszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.

4.3 Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und für Hela kostenfrei und erfüllungshalber hereingenommen.

4.4 Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von Hela anerkannt wurden, oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.



5. Untersuchungspflicht, Gewährleistung, Haftung und Schaden


5.1 Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer die Ware unverzüglich nach Anlieferung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges untersucht und offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich gegenüber Hela anzeigt. Zeigt sich später ein Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war, muss die schriftliche Anzeige gegenüber Hela unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels erfolgen. Unterlässt der Käufer die jeweilige Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt.

5.2 Für den Fall, dass der Käufer die Ware ohne berechtigten Grund nicht abnimmt, oder ohne Rücktrittsgrund von der vertraglichen Vereinbarung zurücktritt, ist Hela berechtigt, eine Pauschale in Höhe von 20 % des vereinbarten Kaufpreises als Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht, oder nicht in der Höhe entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens durch Hela bleibt unbenommen.

5.3 Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anders vereinbart, haftet Hela bei Verletzungvertraglicher und außervertraglicher Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

5.4 Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet Hela lediglich:

5.4.1 Für die Verletzung an Körper, Gesundheit oder Leben;

5.4.2 Für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kernpflichten); in diesem Fall ist Helas Haftung beschränkt auf den vorhersehbaren typischerweise entstehenden Schaden und der Höhe nach auf die Versicherungssumme der für den Schadenfall einschlägigen Betriebshaftpflichtversicherung von Hela.

5.5 Hela haftet nicht für indirekte Schäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn.

5.6 Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängelbeträgt 1 Jahr ab Auslieferung der Ware. Dies gilt nicht in Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

5.7 Die vorstehenden Verjährungsvorschriften sind auch anwendbar auf vertragliche und außervertragliche Ansprüche des Käufers, die aus einem Mangel der Waren entstehen, soweit die gesetzlichen Vorschriften (§§ 195, 199 BGB) keine kürzere Verjährungsfrist vorsehen.

5.8 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen sind nicht anwendbar auf den Fall vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Handelns. Gleiches gilt für Forderungen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die gesetzlichen Vorschriften zum Regress im Falle der Belieferung durch den Käufer an Endverbraucher (§§ 478, 479 BGB) bleiben unberührt.



6. Höhere Gewalt (Force majeure)


6.1 Hela haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung, oder für verzögerte Lieferung, soweit diese durch ein Ereignis höherer Gewalt (Force majeure), oder andere im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Ereignisse, für welche Hela nicht verantwortlich ist, verursacht wurde. Unvorhersehbare Ereignisse im Sinne des vorstehenden Satzes sind insbesondere Arbeitsstörungen und -unterbrechung, Schwierigkeiten in der Beschaffung von Rohware, Verzögerung des Transportes, Streik, Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energieverknappung, Schwierigkeiten in der Erlangung behördlicher Genehmigungen und behördliche Maßnahmen, oder Nicht- bzw. Falschlieferungen durch Vorlieferanten.

6.2 Für den Fall, dass die Behinderung lediglich vorübergehend ist, wird der Zeitpunkt der geschuldetenLieferung für den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Wiederanlaufphase hinausgeschoben. Für den Fall, dass dem Käufer eine derartige Verspätung begründet nicht zugemutet werden kann, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag durch unverzügliche schriftliche Mitteilung gegenüber Hela zurückzutreten. Für den Fall, dass die Behinderung die Lieferung, oder Leistung unmöglich macht, oder wesentlich erschwert und die Behinderung nicht lediglich vorübergehend ist, ist Hela berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall des Rücktritts ist Hela verpflichtet, bereits erhaltene Zahlungen von dem Käufer zurückzuzahlen.

6.3 Hela ist verpflichtet, den Käufer von den Behinderungen, die zur Leistungsverzögerung bzw. -unmöglichkeit führen und über den voraussichtlichen Zeitraum der Verzögerung unverzüglich zu unterrichten.



7. Eigentumsvorbehalt


7.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum von Hela.

7.2 Eine Veräußerung der Vorbehaltsgegenstände ist dem Käufer nur im ordentlichen Geschäftsgang gestatten. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsgegenstände zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen, oder sonstige das Eigentum von Hela gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Käufer tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung der Ware an Hela ab; Hela nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils als vereinbart, der dem zwischen Hela und dem Käufer vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an Hela abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Hela im eigenen Namen einzuziehen. Hela kann diese Ermächtigung, sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Käufer mit wesentlichen Verpflichtungen (wie beispielsweise Kaufpreiszahlungen) gegenüber Hela in Verzug ist.

7.3 Der Käufer wird Hela jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsgegenstände, oder über Ansprüche, die hiernach an Hela abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe und Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsgegenstände hat der Käufer sofort und unterÜbergabe der notwendigen Unterlagen Hela anzuzeigen. Der Käufer wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von Hela hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Käufer.

7.4 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsgegenstände für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwahren. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsgegenstände angemessen zu versichern und nach entsprechender Aufforderung durch Hela den entsprechenden Versicherungsnachweis Hela gegenüber zu erbringen, sowie die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an Hela abzutreten.

7.5 Die Be- oder Verarbeitung, oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer gilt als in Helas Auftrag und für Hela als Hersteller erfolgt, ohne dass für HelaVerbindlichkeiten daraus erwachsen. Hela steht das Eigentum an den durch Be-, Verarbeitung, oder Umbildung entstehenden neuen Sachen zu. Bei Verbindung, Vermischung und Verarbeitung mit anderen, nicht Hela gehörenden Waren steht Hela das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur neuen Sache zur Zeit der Verbindung, Vermischung, oder Verarbeitung. Als Wert der Vorbehaltsware gilt der dem Käufer von Hela hierfür berechnete Kaufpreis. Für den Fall, dass der Käufer dennoch (Mit-)Eigentum an der neuen Sache erwirbt, überträgt er Hela bereits jetzt sein (Mit-)Eigentum für den Zeitpunkt des Erwerbs. Für den Fall, dass die weiterveräußerte Vorbehaltsware nur im Miteigentum von Hela steht, erfolgt die hiermit vollzogene Abtretung zumindest hinsichtlich des Teils der Forderung aus dem Weiterverkauf, der dem Wert der betroffenen ursprünglichen Vorbehaltsware entspricht.

7.6 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von Hela um mehr als 10 %, so ist der Käufer berechtigt, nach Wahl von Hela insoweit Freigabe zu verlangen.

7.7 Kommt der Käufer mit wesentlichen Verpflichtungen, wie beispielsweise der Zahlung, gegenüber Hela in Verzug, so kann Hela, unbeschadet sonstiger Rechte, nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist die Vorbehaltsgegenstände zurücknehmen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Käufer anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Käufer Hela, oder den Beauftragten von Hela sofort Zugang zu den Vorbehaltsgegenständen gewähren und diese herausgeben. Hela ist berechtigt, einen angemessenen Betrag für die Verwertungskosten zu berechnen, die mit dem Verwertungserlös verrechnet werden können. Nimmt Hela die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen konkludenten Rücktritt vom Vertrag dar. Pfändet Hela die Vorbehaltsware, stellt dies ebenfalls einen konkludenten Rücktritt vom Vertrag dar.



8. Freistellung von der Produkthaftung


Veräußert der Käufer die Liefergegenstände unverändert, oder nach Be- oder Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, oder Vermengung mit anderen Waren, so stellt er Hela im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlichist.



9. Allgemeine Bestimmungen


9.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Ahrensburg. Dies gilt auch, falls der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt hat. Hela ist jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

9.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

9.3 Sind einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigenBestimmungen nicht berührt.